Email vom Jugendamt
Heute erhielt ich folgende Email vom Jugendamt Garmisch-Partenkirchen:
"vielen Dank für Ihre ausführlichen Information bezüglich des Umzugs Ihrer Schwester. Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann ich zum Aufenthalt keine Stellungnahme abgegeben. Gerne aber möchte ich Sie über die rechtlichen Möglichkeiten informieren.
§ 1685 BGB I sagt aus: "Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient". Interessant ist in diesem Zusammenhang auch sicher § 1626 III: "... Umgang mit anderen Personen, ..., wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist".
Somit sind in erster Linie Sie bzw. andere Personen Ihrer Familie gefragt, der Kindsmutter diese gesetzlichen Grundlagen mitzuteilen und ggf. auf Ihr Umgangsrecht zu bestehen, wenn dies von den Kindern auch so gewünscht wird und deren (positiver) Entwicklung förderlich ist.
Sollten Sie bei der Kindsmutter mit dieser Argumentation nicht weiterkommen, so kann ich gerne auch anbieten, im Kreisjugendamt Garmisch-Partenkirchen ein gemeinsames Gespräch zwischen der Kindsmutter und Ihnen zu moderieren, vorausgesetzt, Fr. Winning ist hierzu bereit. Bitte kommen Sie in einem solchen Fall auf mich zu.
Mit freundlichen Grüßen"
Es ist ein Widerspruch in sich selbst. Das Jugendamt sagt, es könne die Anschrift nicht mitteilen, gleichzeitig sollen wir aber Kontakt mit Eurer Mutter aufnehmen. Wie denn?
Die Meldung, daß Euer Papa Eure Adresse erhalten hätte, war leider eine Falschmeldung. Er war auch auf dem Einwohnermeldeamt und hat dort nichts erreicht. Jetzt geht er über das Amtsgericht.
"vielen Dank für Ihre ausführlichen Information bezüglich des Umzugs Ihrer Schwester. Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann ich zum Aufenthalt keine Stellungnahme abgegeben. Gerne aber möchte ich Sie über die rechtlichen Möglichkeiten informieren.
§ 1685 BGB I sagt aus: "Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient". Interessant ist in diesem Zusammenhang auch sicher § 1626 III: "... Umgang mit anderen Personen, ..., wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist".
Somit sind in erster Linie Sie bzw. andere Personen Ihrer Familie gefragt, der Kindsmutter diese gesetzlichen Grundlagen mitzuteilen und ggf. auf Ihr Umgangsrecht zu bestehen, wenn dies von den Kindern auch so gewünscht wird und deren (positiver) Entwicklung förderlich ist.
Sollten Sie bei der Kindsmutter mit dieser Argumentation nicht weiterkommen, so kann ich gerne auch anbieten, im Kreisjugendamt Garmisch-Partenkirchen ein gemeinsames Gespräch zwischen der Kindsmutter und Ihnen zu moderieren, vorausgesetzt, Fr. Winning ist hierzu bereit. Bitte kommen Sie in einem solchen Fall auf mich zu.
Mit freundlichen Grüßen"
Es ist ein Widerspruch in sich selbst. Das Jugendamt sagt, es könne die Anschrift nicht mitteilen, gleichzeitig sollen wir aber Kontakt mit Eurer Mutter aufnehmen. Wie denn?
Die Meldung, daß Euer Papa Eure Adresse erhalten hätte, war leider eine Falschmeldung. Er war auch auf dem Einwohnermeldeamt und hat dort nichts erreicht. Jetzt geht er über das Amtsgericht.
Moster - 22. Jun, 09:05
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